Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
AyHaustechnik GmbH
Niedervellmarer Str. 43, 34127 Kassel
Telefon: 0561 98852101 | Mobil: 0157 30699381
E-Mail: info@ay-haustechnik.de

1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Ay Haustechnik GmbH (im Folgende: Auftragnehmer oder "AN") erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehene oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers ("AN") werden nicht anerkannst, es sei denn, sie wurden durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Begirffsbestimmungen
Zur Klarstellung der Vertragsinhalte gelten folgende Definitionen:

2.1. Einheitspreis
Der Einheitspreis ist der Preis je definierter Teilleistung gemäß dem Leistungsverzeichnis. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten Umfangs, welcher durch Aufmaß ermittelt wird.

2.2. Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis beschreibt die von AN zu erbringenden Leistungen in Art, Umfang und Qualität.

2.3. Regiearbeiten
Regiearbeiten werden auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit, Material- und Maschinenkosten nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Der AG erhält wöchentliche Regieberichte, die binnen drei Werktagen zu pruu4fen und zu unterschreiben sind.

2.4. Aufmaß
Das Aufmaß dient der Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen als Grundlage für die Abrechnung. Maßgeblich sind die Regelwerke der DIN-Normen, soweit nicht anders vertraglich vereinbart.

2.5. Zusatzleistungen
Zusatzleistungen sind Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis genannt, jedoch zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Diese sind gesondert zu vergüten.

2.6. Mengenänderungen
Weicht der tatsächliche Leistungsumfang von den im Leistungsverzeichnis festgelegten Mengen ab, werden diese Abweichungen als Mengenänderungen separat abgerechnet.

2.7. Abnahme
Mit der Abnahme bestätigt der AG die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen. Die Abnahme darf bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.

2.8. Abschlagsrechnung
Während der Bauphase können Teilrechnungen auf Basis des Baufortschritts erstellt werden.

2.9. Schlussrechnung
Nach Fertigstellung der Leistungen wird die Endabrechnung unter Berücksichtigung aller erbrachten Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen erstellt.

2.10. Gewerk
Ein Gewerk bezeichnet eine abgeschlossene, zusammengehörige Teilleistung einer Fachrichtung.

2.11. Mangel
Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Eine Abweichung von persönlichen Erwartungen des AG begründet keinen Mangel.

2.12. Sicherheitsleistung
Wird eine Sicherheit gefordert, erfolgt diese in der Regel über eine Bankbürgschaft nach Paragraph 650f BGB.

2.13. Zwischenabrechnung
Zwischenabrechnungen mit prüffähigem Aufmaß sind bindend, spätere Korrekturen bedürfen einer detaillierten Begründung.

2.14. Pauschalpreise
Pauschalpreise gelten nur für den vertraglichdefinierten Leistungsumfang. Zusatzleistungen werden separat vergütet.

3. Besondere Bestimmungen für Bauleistungen

3.1. Ausführungsregeln
Bei widersprüchlichen Angaben haben die technischen Regeln der DIN Vorrang. Maßgeblich ist der Stand der Technik zum Vertragszeitpungt.

3.2. Preisabweichungen
Die Endabrechnung kann von der ursprünglichen Kalkulation abweichen. etwa durch Mengenänderungen oder Zusatzleistungen.

3.3. Zusatz- und änderungsleistungen
Zusätzliche und geänderte Leistungen sind jederzeit mölgich und werden nach Aufwand oder Vereinbarung berechnet.

3.4. Bereitstellung von Wasser, Strom, WC
Der AG stellt unentgeltlich Wasser, Strom und ein Baustellen-WC zur Verfügung. Verbrauchskosten trägt der AG.

3.5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

3.6. verjährung von Mängelansprüchen
Die Gewährleistung beträgt bei Bauleistungen 5 Jahre ab Abnahme, es sei denn, es wurde die VOB/B vereinbart.

3.7. Termine und Fristen
Der AN haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Terminverzögerungen, sofern diese in seinem Einflussbereich liegen.

3.8. Bauzeitplanung
Ein Bauzeitplan dient der Orientierung und ist nicht verbindlich, es sei denn, Termine wurden ausdrücklich fixiert.

3.9. Kosten für Mängelbeseitigung
Entstehen dem AN Kosten, weil der AG ungerechtfertigt Mängel rügt, sind diese zu erstatten.

3.10. Eigenleistungen des AG
Für Eigenleistungen des AG übernimmt der AN keine Haftung. Schäden oder Bauverzögerungen infolge von fehlerhaften Eigenleistungen gehen zu Lasten des AG.

3.11. Eigenes Material des AG
Bei vom AG gelieferten Materialien übernimmt der AN keine Haftung für Qualität oder Funktion.

3.12. Materiallieferung durch den AN
Für vom AN gelieferte Produkte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Farb- und Strukturabweichungen bei Naturprodukten sind kein Mangel.

3.13. Hinweispflichten
Beide Parteien verpflichten sich, einander auf erkennbare Risiken, Gefahren oder Planabweichungen in Textform hinzuweisen.

3.14. Fehlende Unterlagen
Fehlende Baugenehmigungen oder Unterlagen berechtigen den AN, die Ausführung der Leistungen bis zur vollständigen Vorlage zu verweigern.

3.15. Wartung und Service
Wartungs- und Serviceleistungen außerhalb des Vertrags werden nach Regieaufwand abgerechnet.

3.16. Sonderanfertigungen
sonderanfertigungen sin im Falle einer Vertragskündigung durch den AG vollständig zu vergüten.

3.17. Teilkündigungen
Bei Teilkündigung schuldet der AG dem AN den Werklohn abzüglich ersparter Aufwenungen oder einer pauschalen Entschädigung von 30%.

3.18. Reparaturversuche
Auch bei erfolglosen Reparaturversuchen besteht ein Vergütungsanspruch des AN, da es sich um eine Dienstleistung handelt.

4. Zusatzregelungen für spezielle Leistungen

4.1. Stemmarbeiten und Durchbrüche
Das Verschließen von Durchbrüchen, Stemmarbeiten oder Spuren der Installation ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.2. Duschkabinen
Eine vollständige Wasserdichtigkeit von Duschkabinen kann nicht garantiert werden. Dies stellt keinen Mangel dar.

4.3. Wärmepumpen
Normale Betriebsgeräusche und erhöter Stromverbrauch von Wärmepumpen sind systembedingt und stellen keinen Mangel dar.

4.4. Naturmaterialien
Veränderungen an Holz oder Naturstein, etwa durch Witterungseinflüsse, sind materialtypisch und kein Reklamationsgrund.

5. Baustellenorganisation

5.1. Lager- und Parkfläche
Der AG stellt ausreichend Lagerplatz undParkmöglichkeiten kostenfrei zur Verfügung.
Entstehende Mehrkosten bei fehlender Bereitstellung trägt der AG.

5.2. Reinigung
Die Baustelle wird besenrein übergeben, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

6. Verkauf von Materialien

6.1. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im Eigentum der Ay Haustechnik GmbH. Eine Weiterveräußerung vor Zahlung ist unzulässig.


6.2. Zahlung
Der Kaufpreis ist bei Übergabe der Ware fällig. Sonderanfertigungen und speziell bestellte Waren sind vorab zu bezahlen.

‍6.3. Gewährleistung für Kaufware
es gelten dienachfolgenden Regelungen für bestimmte Produkte.

7. Allgemeine Regelungen
dem Vertrag liegenfolgende allgemeine Regelungen zugrunde.

7.1. freibleibende Angebote/
VertragsschlussSämtliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar aufgrund dessen er uns anträgt mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst wenn wir dem Vertrag inTextform zugestimmt haben, oder denVertrag unterschrieben haben, ist der Vertrag geschlossen.

7.2. Recht auf Preisanpassungen
Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich somit auch der Preis des Endproduktes verändern, hat jede Partei das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die, durch die Preisänderung betroffenen, Leistungspositionen an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

7.3. Kostenelementeklausel
Aufgrund unklaren Situation im Hinblick auf die Lieferung von bestimmten Gütern oder Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, gilt für vorgenannten Vertrag in Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG (Preisklauselgesetz) folgende Kostenelementeklausel:
Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke, Lohnkosten), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Das gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung nach 4 Monaten seit Abschluss desVertrages eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, dass unserem Angebot eine Kalkulation zugrunde liegt, in der wir mit voraussichtlichen Kosten für das Baumaterial und Leistungen aus anderen Gewerken kalkuliert haben. Sollten sich diese Kalkulationsansätze verändern, wird sich auch der Endpreis für unsere Leistung entweder verbilligen oder verteuern. Das gilt auch für Pauschalpreisvereinbarungen.

7.4. Haftung für Schäden
Wir haften für durch von uns verursachte Schäden nur dann, wenn der Schaden von uns entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wir haften nur für den üblicherweise vorhersehbar eingetretenen Schaden, aber maximal nur bis zu einer Höhe von 10% derAuftragssumme. Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit und Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei der Verletzung von Leib und Leben. Bei Vorsatz haften wir unbeschränkt.

7.5.keine Gewährleistung für Fördermittel
Auch wenn der AN für den AG die Meldung von Daten zur Förderstelle übernimmt oder gar den Förderantrag ausstellen sollte, übernimmt er keine Gewähr für Bestand und Umfang des Förderprogramms. Die Überprüfung der Förderanträge des AG auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht von dem Auftrag umfasst. Die Einhaltung von Fristen ist alleinige Sache des AG; der AN ist nicht verpflichtet auf die Einhaltung der Frist hinzuweisen.

7.6. Salvatorische Klausel
Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen unwirksam sind oder unwirksam werden, so berührt dies den Bestand des Vertrages als solches nicht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung treffen werden, die im Sinn der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nahesten kommt.

7.7. Textform
Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden können, inTextform (E-Mail, Fax) abgefasst werden. Die Parteien können dieses Textform erfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.

7.8. VOB
Sollte die VOB/B vereinbart sein, so gilt diese im Ganzen. Soweit in unseren AGB Punkte geregelt sind, die vom Regelungsgehalt der VOB/B nicht umfasst sind oder Regelungen der VOB/B detaillierter regeln, gelten unsere Regelungen zusätzlich zu den Regelungen der VOB/B. Soweit dieVOB/B das Schriftformerfordernis vorsieht, wird dieses durch die Textform ersetzt.

7.9. Zusätzliches
Funktionsstörungen bei Heizungsanlagen, die ihre Ursache in einer Verschlammung des Leitungssystems haben, fallen nicht unter die Gewährleistung und stellen auch keinen durch den Auftragnehmer zu ersetzenden Schaden dar, sofern die Heizungsanlage nicht über einen Schlammabscheider verfügt.

8. gewerbliche Kunden/ Auftraggeber
Fürgewerbliche Kunden/ Auftraggeber gelten zusätzlich nachfolgende Bestimmungen.

8.1. Reduzierung der Gewährleistung
Die Gewährleistung bei Werkverträgen sowohl betreffend die Werkleistung als auch die Materiallieferungen wird auf 4 Jahre begrenzt.

8.2. Untersuchungs- und
Rügepflicht
Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen. Die Rüge von Fehler, Mangeloder Falschlieferung hat unverzüglich zu erfolgen.Verspätete Rügen gehen zu Lasten des AG.